Sie möchten ausbilden? Eine gute Entscheidung!
Denn damit sichern Sie sich Ihren Fachkräftenachwuchs für die Zukunft.
Die duale Ausbildung trägt wesentlich zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei. Die Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus der Ausbildung ist ein ständiges Anliegen der deutschen Industrie- und Handelskammern. Die Industrie- und Handelskammern sind die zuständige Stelle für die kaufmännische und gewerblich-technische Berufsausbildung in ihren Mitgliedsbetrieben und allen anderen Betrieben, die nicht handwerkliche Betriebe sind. Wir haben alle wichtigen Punkte zusammengestellt, die vor und während einer Ausbildung zu beachten sind.
Wie wird aus Ihrem Unternehmen eine Ausbildungsstätte?
Damit Sie in Ihrem Unternehmen ausbilden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Eignung der Ausbildungsstätte
- Ihr Betrieb muss über alle Einrichtungen verfügen, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Konkret heißt dies, dass Sie dem/der Auszubildenden einen Arbeitsplatz – z. B. am Schreibtisch oder an den für die Ausbildung benötigten Geräten und Maschinen – bereitstellen müssen.
- Je nach Berufsbild muss Ihre Produktion, Ihr Sortiment oder Ihr Dienstleistungsangebot gewährleisten, dass Sie die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln können, die in der entsprechenden Verordnung festgelegt sind.
- Falls Sie nicht alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Ihrem Betrieb abdecken können, gibt es die Möglichkeit, einzelne Ausbildungsinhalte in Kooperation mit anderen Unternehmen zu vermitteln. So kann der/die Auszubildende zum Beispiel die Buchhaltung auch bei Ihrem Steuerberater erlernen.
Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin
Jede Ausbildungsstätte muss einen Ausbilder/eine Ausbilderin benennen, der/die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte verantwortlich ist. Der/die Ausbilder/-in muss hierfür persönlich und fachlich geeignet sein. Persönlich geeignet ist, wer nicht gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat. Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
- eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiter- oder Kaufmannsgehilfenprüfung) erfolgreich abgelegt hat und eine angemessene Zeit praktisch tätig gewesen ist. Das Gesetz sieht Ausnahmeregelungen genereller Art vor, z. B. für Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen, die einschlägig tätig gewesen sind oder in der Praxis Qualifizierte und
- über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt.
Ausbilder/-innen müssen eine Prüfung ablegen, um ihre berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachzuweisen.
Angemessenes Fachkräfteverhältnis
Um die Qualität der Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden stehen. Als angemessen gelten in der Regel
- ein bis zwei Fachkräfte = ein/e Auszubildende/r,
- drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende,
- sechs bis acht Fachkräfte = drei Auszubildende,
- je weitere drei Fachkräfte = ein/e weitere/r Auszubildende/r.
Ob die genannten Voraussetzungen in Ihrem Unternehmen erfüllt sind, stellen die Berater/-innen unserer Handelskammer in einem persönlichen Gespräch in Ihrem Unternehmen fest. Dabei werden auch die Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsvertrag besprochen. Natürlich ist in diesem Gespräch auch Zeit und Gelegenheit, auf Ihre speziellen Fragen einzugehen.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird - nach diesem Gespräch - Ihr Betrieb als Ausbildungsstätte und der/die von Ihnen benannte Ausbilder/-in (Sie oder ein/e Mitarbeiter/-in Ihres Unternehmens) in das Verzeichnis unserer Handelskammer eingetragen. Damit ist Ihr Unternehmen eine Ausbildungsstätte.
Wie finden Sie eine Auszubildende/einen Auszubildenden?
Unter www.ihk-lehrstellenboerse.de können Sie Ihr Lehrstellenangebot ins Internet stellen oder sich unter den Bewerbern einen oder mehrere geeignete Kandidaten suchen. Daneben können Sie natürlich auch die Stellenseiten der lokalen Presse und die Arbeitsagenturen nutzen. Wenn Sie sich für einen Bewerber/eine Bewerberin entschieden haben, schließen Sie einen Vertrag ab, den Sie uns zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse übersenden. Als Mitglied unserer Industrie- und Handelskammer finden Sie hier alle Verordnungen über Berufsausbildungen. Den Berufsausbildungsvertrag können Sie direkt online ausfüllen.
Bitte beachten Sie!
Ausbildungsinhalte
Der Vertrag wird über einen bestimmten Ausbildungsberuf abgeschlossen. Die während der Ausbildung zu vermittelnden Inhalte jedes Ausbildungsberufes sind in der sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsrahmenplan) aufgelistet. Sie ist deshalb Bestandteil des Ausbildungsvertrages.
Ausbildungsdauer
Für jeden Beruf ist in der Verordnung die Ausbildungsdauer festgelegt. Sie liegt - je nach Beruf - zwischen 2 und 3,5 Jahren.
- Beginn des Ausbildungsjahres ist in der Regel der 1. August, bei vielen Berufen besteht zusätzlich die Möglichkeit, am 1. Februar mit der Ausbildung zu beginnen. Bei welchen Berufen dies der Fall ist, finden Sie bei dem jeweiligen Berufsbild.
- Der Ausbildungsbeginn 1. August (1. Februar) ist Grundlage für die Terminplanung der Berufsschulen sowie der Zwischen- und Abschlussprüfungen. Grundsätzlich kann ein Ausbildungsvertrag an jedem beliebigen Termin beginnen. In diesem Fall können jedoch Wartezeiten auf den Beginn der nächsten Berufsschulklasse oder bis zu einem geeigneten Prüfungstermin entstehen. Sprechen Sie den geplanten Ausbildungsbeginn daher auf jeden Fall im Gespräch mit unserem/unserer Berater/-in an!
- Die Ausbildungsdauer kann verkürzt werden, wenn
- die Vertragsparteien im Ausbildungsvertrag ihren beiderseitigen Willen auf eine kürzere Ausbildungsdauer mitteilen und unsere Handelskammer dem zustimmt (z. B. Anrechnung des Realschulabschlusses mit max. 6 Monaten, Anrechnung des Berufskollegs bzw. des Abiturs mit max. 12 Monaten),
- zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Unserer Handelskammer muss dafür ein gemeinsamer Antrag vom Auszubildenden und Ausbildenden vorliegen,
- der/die Auszubildende im Betrieb und in der Berufsschule mindestens "gute" Leistungen zeigt, bei unserer Handelskammer die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragt und das Ausbildungsverhältnis vorzeitig durch Bestehen der Abschlussprüfung endet.
Auf Antrag des/der Auszubildenden kann unsere Handelskammer die Ausbildungszeit verlängern, wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreicht, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit.
Ausbildungsvergütung
Auch die Ausbildungsvergütung ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages. Sie muss mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen und angemessen sein.
Die Ausbildungsvergütung wird in den Tarifverhandlungen zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt und ist für tarifgebundene Unternehmen verpflichtend. Unternehmen ohne Tarifbindung können die in der Vergütungstabelle angegebenen Beträge um bis zu 20 % unterschreiten. Diese 80%-Marke wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgelegt. Verträge mit Ausbildungsvergütungen, die unterhalb dieser 80%- Grenze liegen, können deshalb von unserer Handelskammer nicht eingetragen werden.
Sonstige Vereinbarungen
Der Vertrag darf keine Vereinbarungen enthalten, die dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung widersprechen oder zu Ungunsten des/der Auszubildenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Im Vertrag müssen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bezeichnet werden, denen der Vertrag unterliegt.
Unterlagen
Zu Beginn der Berufsausbildung hat der/die Auszubildende dem Ausbildungsbetrieb vorzulegen:
- Lohnsteuerkarte
- Sozialversicherungsnachweis/Versicherungsnachweisheft
- Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
- gegebenenfalls Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für ausländische Auszubildende
Während der Ausbildung
sind vom Ausbildenden wie vom Auszubildenden einige grundlegende Verpflichtungen zu erfüllen. Darüber hinaus sind einige arbeits- und ausbildungsrechtliche Regeln einzuhalten.
Pflichten des Auszubildenden
Der/die Auszubildende ist verpflichtet, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten seines/ihres Berufes zu erwerben. Im eigenen Interesse liegen:
- sorgfältiges Arbeiten,
- Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und am Berufsschulunterricht,
- das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen,
- Befolgen von Weisungen,
- Beachten der für die Firma geltenden Ordnung sowie
- sorgfältiges Umgehen mit Maschinen und Einrichtungen.
Selbstverständlich dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weitergegeben werden!
Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind:
- Alle zur betrieblichen Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel müssen dem/der Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
- Ferner muss der/die Ausbilder/-in den/die Auszubildende/n zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anhalten und ihn/sie für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen freistellen.
- Der Ausbildende ist verpflichtet, die schriftlichen Ausbildungsnachweise regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen.
- Der Ausbildende hat den/die Auszubildende/n zu den Prüfungen freizustellen.
- Schließlich ist dem/der Auszubildenden am Ende der Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen.
Probezeit
Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist von beiden Seiten gekündigt werden.
Arbeitszeit und Berufsschule
Der Ausbildungsbetrieb hat die Pflicht, die Auszubildenden vor Beginn der Berufsausbildung bei der zuständigen Berufsschule anzumelden, sie für den Berufsschulunterricht freizustellen und zum regelmäßigen Besuch der Berufsschule anzuhalten.
Für die Freistellung von Auszubildenden von der betrieblichen Ausbildung gelten unterschiedliche Regelungen für Jugendliche (unter 18 Jahre) und Erwachsene (Volljährige).
Auszubildende dürfen vor dem Beginn des Berufsschulunterrichts nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt. Für den Berufsschulunterricht sind sie einschließlich der Pausen und Wegezeiten freizustellen.
- Jugendliche (unter 18 Jahre) sind bei Teilzeitunterricht in der Berufsschule von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit. Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der/die Jugendliche nach der Berufsschule freigestellt wird. Dieser Tag ist mit 8 Stunden auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen. An den übrigen Tagen hat der/die Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen. Deren Dauer beträgt an solchen Tagen die zeitliche Differenz zwischen der für den Tag üblichen Ausbildungsdauer und der Berufsschulzeit einschließlich der Pausen. Die Zeiten für Wege zwischen Berufsschule und Betrieb sollen nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes nicht als Ausbildungszeit im Betrieb nachgeholt werden müssen. Bei Blockunterricht von mindestens 25 Stunden, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht.
- Erwachsene (mindestens 18 Jahre alt) haben einen Anspruch auf Freistellung nur für die Dauer des Berufsschulunterrichtes einschließlich der Pausen. Auch hier sollen die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb nach dem genannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes die Ausbildungspflicht ersetzen. Erwachsene Auszubildende und ihr Ausbildungsbetrieb können vereinbaren, dass Ausbildungszeiten nach der Berufsschule zeitlich auf andere Tage verschoben werden.
Arbeitszeit und Pausen
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit muss im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Im beiderseitigen Einvernehmen können die vereinbarten Zeiten in folgenden Grenzen überschritten werden:
- Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an 6 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt also 48 Stunden. Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden von 45 Minuten. Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, wenn die Arbeitszeit bis zu 9 Stunden beträgt.
- Jugendliche (unter 18 Jahre) brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren.
- Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein/e Auszubildende/r länger beschäftigt, als es in seinem/ihrem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.
Arbeitszeit und Urlaub
Jeder muss einmal ausspannen, deshalb erhält der/die Auszubildende unter Fortzahlung der Vergütung jedes Jahr Erholungsurlaub. Der Mindesturlaub ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz, dem betreffenden Tarifvertrag und dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Der Urlaubsanspruch ist für jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr), ggf. auch anteilig, in den Vertrag einzutragen. Er soll möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden.
Der Urlaub beträgt für ganze Kalenderjahre
- mindestens 24 Werktage (20 Arbeitstage) für erwachsene Auszubildende,
- mindestens 25 Werktage (21 Arbeitstage), wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage (23 Arbeitstage), wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens 30 Werktage (25 Arbeitstage), wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist.
Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertage.
Besonderer Schutz für Minderjährige
Mit der Ausbildung Jugendlicher (unter 18 Jahre) darf nur begonnen werden, wenn diese innerhalb der letzten 14 Monate vor Ausbildungsbeginn von einem Arzt untersucht worden sind und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vorliegt. Eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist unserer Handelskammer mit dem Ausbildungsvertrag einzureichen.
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen lassen, dass der/die Jugendliche nachuntersucht worden ist. Berechtigungsscheine für diese kostenlose Untersuchung gibt es bei den Einwohnermeldestellen, den Orts- bzw. Gemeindeämtern. Die Wahl des Arztes bleibt dem/der Auszubildenden überlassen.
Probleme
Nicht immer herrscht Einvernehmen während der Ausbildungszeit. Häufig hilft ein klärendes Gespräch mit dem/der Auszubildenden oder ein offenes Ohr für seine/ihre Nöte. Dabei stehen Ihnen unsere Berater gerne zur Seite. Als zuständige Stelle ist es auch unsere Aufgabe, die Interessen und Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden miteinander in Einklang zu bringen. Rufen Sie uns an! Wir vereinbaren schnellstmöglich einen Termin bei Ihnen oder in unserer Handelskammer.
Für den Fall, dass es einmal gar nicht klappen sollte und zu ernsten arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen kommt, ist bei unserer Handelskammer ein Schlichtungsausschuss eingerichtet. Erst wenn es dort zu keiner Einigung kommt, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei.
Kündigung
Nach Ablauf der Probezeit darf ein Ausbildungsverhältnis nur
- im gegenseitigen Einvernehmen gelöst,
- aus wichtigem Grund fristlos gekündigt oder
- vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will.
Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Bitte informieren Sie in diesem Fall umgehend die Berufsschule und unsere Handelskammer!
Zwischen- und Abschlussprüfung
In der Mitte und am Ende der Ausbildung werden die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Prüfungsausschüsse unserer Handelskammer überprüft. In diesen Ausschüssen sitzen Vertreter/-innen der Arbeitnehmer, der Berufsschulen und der Arbeitgeber - und vielleicht dürfen wir auch Sie eines Tages als Mitglied in einem unserer Prüfungsausschüsse begrüßen?
Inhalt und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung werden durch die jeweilige Verordnung des Ausbildungsberufes und die Prüfungsordnung unserer Handelskammer geregelt. Mit bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis.
- Zwischenprüfung:
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes wird während der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung durchgeführt. Es gibt kein „Bestehen” oder „Durchfallen”. Der Prüfling wird ohne vorherige Anmeldung von unserer Handelskammer eingeladen. - Abschlussprüfung:
In der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Er soll nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Zur Abschlussprüfung vor unserer Handelskammer wird zugelassen, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Das Ausbildungsverhältnis ist im Verzeichnis unserer Handelskammer eingetragen. Unter besonderen Voraussetzungen können auch so genannte Externe zur Prüfung zugelassen werden.
- Die vorgesehene Ausbildungszeit ist absolviert oder endet innerhalb von zwei Monaten nach dem Prüfungstermin.
- Der Prüfling hat die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt und an der Zwischenprüfung teilgenommen.
Wird die Abschlussprüfung vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag, an dem der/die Auszubildende die Mitteilung über das Bestehen der Prüfung erhält.
Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden,
- endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Vertrag vereinbarten Termin,
- verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, aber höchstens um ein Jahr,
- kann die Abschlussprüfung zwei Mal wiederholt werden, auch wenn nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht.
Der Anmeldeschluss zu den Abschlussprüfungen vor unserer Handelskammer ist
- Ende Januar für die Sommerprüfung
- Mitte September für die Winterprüfung jedes Jahres.
In der Regel erhalten Ausbildungsbetriebe regelmäßig und rechtzeitig die Anmeldeformulare von unserer Handelskammer.
Wichtige Begriffe
Ausbildung in Betrieb und Berufsschule
Die Grundlage für die Berufsausbildung ist das Berufsbildungsgesetz. Die Ausbildung findet im so genannten „dualen System” statt. Partner des Ausbildungsbetriebes ist die Berufsschule. Sie soll in Abstimmung mit dem betrieblichen Lernort ihren Lehrstoff vermitteln. In Hamburg besteht Schulpflicht für alle Auszubildenden während der Dauer der Berufsausbildung.
Ausbildender/Ausbildende
ist, wer jemanden zur Berufsausbildung einstellt und mit ihm/ihr einen Berufsausbildungsvertrag abschließt (z. B. ein Unternehmen).
Ausbilder/Ausbilderin
ist, wer im Betrieb für die gesamte Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist. Das kann der/die Inhaber/-in selbst oder eine beauftragte Person sein.
Auszubildender/Auszubildende
ist, wer ausgebildet wird.
Ausbildungsstätte
ist der Ort, an dem die Ausbildung durchgeführt wird. Er ist im Ausbildungsvertrag einzutragen.
Ausbildungsrahmenplan (sachliche und zeitliche Gliederung)
Im Ausbildungsrahmenplan wird der sachliche Aufbau und der zeitliche Ablauf der Berufsausbildung auf der Grundlage der jeweiligen Verordnung ausgewiesen. Er ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages und kann von unseren Mitgliedern hier kostenfrei bezogen.
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Können nicht alle Ausbildungsinhalte im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden, besteht die Möglichkeit, diese Ausbildungsinhalte in anderen Unternehmen zu vermitteln. Sie sind bei Vertragsabschluss mit Inhalt und Dauer im Ausbildungsvertrag festzulegen.
Berater/Beraterin
sind Mitarbeiter/-innen unserer Handelskammer. Sie beraten die Betriebe und die Auszubildenden zu allen Fragen der Berufsausbildung und sichern die Qualität der dualen Ausbildung.
Verordnung über die Berufsausbildung
Für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gibt es eine Verordnung; sie enthält die Bezeichnung des Ausbildungsberufes und bestimmt die Dauer, den Inhalt und das Ziel der Berufsausbildung.
Für weitere Informationen und Fragen stehen Ihnen gerne unsere Ausbildungsberater/-in zur Verfügung.