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Illustration

AUS- UND WEITERBILDUNG

Umschulungsprüfungen

Prüfungsordnung
der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Durchführung von Umschulungsprüfungen

Aufgrund der Beschlüsse ihres Berufsbildungsausschusses vom 10. Oktober 1981, 21. Februar 1984 und 14. April 1994, zuletzt geändert durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 10. Oktober 2001 erlässt die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee als zuständige Stelle nach §§ 47 Abs. 2, 41 Satz 2 und 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I. S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, Seite 1046 ff) die Prüfungsordnung für die Durchführung von Umschulungsprüfungen.

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

(1) Für die Abnahme der Umschulungsprüfungen errichtet die Kammer Prüfungsausschüsse.
(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(3) Die Kammer kann mit einer anderen Kammer oder mit mehreren anderen Kammern bei einer von ihnen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens 2/3 der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Kammer längstens für fünf Jahre berufen.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der Kammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Kammer gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Kammer insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für die Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach der aufgrund § 37 Abs. 4 BBiG getroffenen Entschädigungsregelung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee für die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen richtet.
(9) Von Abs. (2) darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3 Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet sind oder waren oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, welche die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Kammer oder dem Prüfungsausschuss spätestens bei Beginn der Prüfung mitzuteilen.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Kammer, am Prüfungstage der Prüfungsausschuss.
(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Kammer die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen, erforderlichenfalls eine andere Industrie- und Handelskammer um die Durchführung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die Kammer regelt nach Anhören des Prüfungsausschusses dessen Geschäftsführung.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und andere mit der Prüfung amtlich befasste Personen, haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Kammer. Die Pflicht zur Verschwiegenheit über die Beratung des Prüfungsergebnisses bleibt davon unberührt.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermin

Prüfungen werden von der Kammer nach Bedarf angesetzt. Sie sollen nach Möglichkeit auf das Ende von Umschulungsmaßnahmen, die im Bereich der Kammer durchgeführt werden, abgestimmt sein. Die Kammer teilt den Prüfungstermin rechtzeitig allen ihr bekannten Prüfungsbewerbern mit.

§ 8 Prüfungsablauf

Die Kammer legt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss rechtzeitig die Prüfungstage, den Zeitablauf, den Prüfungsort und die Arbeits- und Hilfsmittel fest.

§ 9 Zulassung

Zur Prüfung ist jeder Umschüler zuzulassen, der an einer Umschulungsmaßnahme teilgenommen hat und glaubhaft macht, das er die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.

§ 10 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich innerhalb der von der Kammer bestimmten Anmeldefrist zu erfolgen.
(2) Die Kammer ist für die Anmeldung örtlich zuständig, sofern in ihrem Bezirk
- die Umschulungsmaßnahme durchgeführt worden ist oder
- die Umschulungs- oder Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt
- in den Fällen des § 1 Abs. 3 der gemeinsamen Prüfungsausschuss errichtet worden ist.
(3) Der Anmeldung, die auf den von der zuständigen Industrie- und Handelskammer vorgeschriebenen Vordrucken zu erfolgen hat, müssen beigefügt werden
Die Bescheinigungen über die Teilnahme an über- oder außerbetrieblichen Umschulungsmaßnahmen
die Vereinbarung über Inhalt und Dauer betrieblicher Umschulungsmaßnahmen
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule
weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
der Lebenslauf (tabellarisch)

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Umschulungsprüfung entscheidet die Kammer im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig mitzuteilen. Das gleiche gilt für die Benachrichtung des zugelassenen Prüfungsbewerbers über Ort und Tag der Prüfung, sowie die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel.
(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht abgelegt.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 12 Prüfungsgegenstand

Durch die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht und die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt. In anerkannten Ausbildungsberufen ist die Ausbildungsordnung zugrunde zu legen. Bei Prüfungen in sonstigen Berufen bestimmt die Kammer, soweit und solange keine Rechtsverordnungen erlassen sind, Inhalt und Zeit der Prüfung sowie die Prüfungsanforderungen. Die Prüfung muss den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen.

§ 13 Gliederung der Prüfung

(1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den Prüfungsanforderungen. Soweit Prüfungsanforderungen nicht vorhanden sind oder über die Gliederung keine Aussagen machen, bestimmt die zuständige Kammer die Gliederung.
(2) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Gliederung und Gestaltung der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.

§ 14 Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben. Sie richten sich
a) bei anerkannten Ausbildungsberufen nach der Ausbildungsordnung
b) bei sonstigen Berufen nach dem gemäß § 12 Abs. 3 festgelegten Prüfungsgegenstand
Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben, soweit möglich, zu übernehmen.

§ 15 Nicht-Öffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde und der Kammer sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesed sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Kammer andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16 Leitung und Aufsicht

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und sorgt für deren ordnungsgemäßen Verlauf. Prüfungsfragen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berühren, sind unzulässig.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen und bei der Fertigkeitsprüfung regelt die Kammer im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über den Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sollen vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen belehrt werden.

§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20 Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gem. der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund von Richtlinien, die diese Prüfungsordnung ergänzen, oder soweit diese nicht bestehen, aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses - wie folgt zu bewerten:Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gutEine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gutEine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigendEine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichendEine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
= unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaftEine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend
(2) Soweit eine Bewertung der Leistung nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.
(3) Über die Bewertung jeder Prüfungsleistung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 21 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(3) Unbeschadet des § 24 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.
Ebenso kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer von einem nochmaligen Anfertigen des Prüfungsstücks befreien, wenn keine ausreichende Leistung bei der Arbeitsprobe, aber eine mindestens ausreichende Leistung bei dem Prüfungsstück erbracht wurde.
(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungausschusses zu unterzeichnen.
(5) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung
"bestanden" oder "nicht bestanden"
hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 22 Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Kammer ein Zeugnis.
(2) Bei Prüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen erhalten die erfolgreichen Prüfungsteilnehmer das Prüfungsdokument, das in diesem Beruf auch bei Abschlussprüfungen üblich ist.
(3) Das Prüfungszeugnis enthält:
- die Bezeichnung des Abschlusses
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers
- den Ausbildungsberuf
- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- die Unterschrift des Beauftragten der Kammer mit Siegel.

§ 23 Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Kammer einen schriftichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungprüfung gem. § 24 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfungen

§ 24 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Umschulungsprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistngen erbracht, so ist dieser Teil nur auf Antrag des Prüfungsteilnehmers zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gem. § 21 Abs. 3 in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholung nicht erforderlich ist oder eine Befreiung von der Wiederholung des Prüfungsstücks ausgesprochen wurde.
(3) Die Prüfung kann frühestens nach Ablauf von 4 Monaten wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 9-11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

VI. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 25 Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der Kammer sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfselehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg.

§ 26 Prüfungsunterlagen

Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anmeldungen zur Prüfung sowie die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 2 Jahre, die Niederschriften gem. § 21 Abs. 4 sind 10 Jahre aufzubewahren.

§ 27 Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im Mitteilungsblatt der Kammer in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnungen vom 10. Oktober 1981, 21. Februar 1983 und 14. April 1994 treten außer Kraft.

Konstanz/Schopfheim, den 10. Oktober 2001

Der Präsident
gez. Dietrich H. Boesken
Der Hauptgeschäftsführer
gez. Dr. Haro Eden

In dieser Fassung genehmigt, Stuttgart, 7. Dezember 2001
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
gez. Dr. Willke

DOKUMENT-NR. 2116

IHK Hochrhein-Bodensee
Schützenstr. 8 - 78462 Konstanz
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