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STEUER- UND FINANZPOLITIK

ELStAM

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 gibt das BMF nun endgültig die Verschiebung des Starts der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zum 1. Januar 2013 bekannt. Der erstmalige Abruf soll zum 1. November 2012 möglich sein, wird aber in einem späteren BMF-Schreiben noch genau und verbindlich bekanntgegeben. Das Schreiben erläutert zudem die notwendigen Übergangsregelungen ab 1. Januar 2012. 

Bis zum endgültigen Start bleiben die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich. Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, ob die Eintragungen der Höhe und dem Grunde nach vorliegen.§ 52b EStG, welcher die Übergangsregelungen bereits für das Jahr 2011 gesetzlich normiert hat, bleibt ebenfalls weiter bestehen. Soweit dieser nicht Abweichendes regelt, sind die §§ 38 ff EStG in der Fassung des Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetzes anzuwenden.

Die Übergangsregelungen können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung aus dem Jahr 2011 gelten weiter
  • Eingetragene Freibeträge gelten ebenfalls weiter und sind ggf. auf das Jahr hochzurechnen
  • Abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale weist der Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis neben der Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 wie folgt nach:
    ◦   Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug"
    ◦   Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab dem 01.01.2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen

Hier gilt für den Arbeitgeber jeweils das aktuellste Schreiben, welches der Arbeitnehmer zusammen mit der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung für das Jahr 2011 vorlegt. Beim Arbeitgeberwechsel ist entweder die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung 2011 ggf. zusammen mit einem sonstigen Ausdruck des Finanzamtes über die Lohnsteuerabzugsmerkmale vorzulegen. Die Vereinfachungsregelung für Auszubildende gilt weiter fort. Diejenigen, die erstmalig ein Dienstverhältnis in 2012 beginnen, erhalten vom Finanzamt eine Ersatzbescheinigung für das Jahr 2012.

Ermäßigungsverfahren für das Jahr 2013:
Die auf der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 für den Übergangszeitraum eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderzähler (z. B. für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres 2012 oder zu Beginn des Kalenderjahres 2013 das 18. Lebensjahr vollendet haben oder Pflegekinder) gelten im elektronischen Abrufverfahren ab 2013 grundsätzlich nicht weiter.

Folglich sind für das Kalenderjahr 2013 die antragsgebundenen Lohnsteuerabzugsmerkmale beim zuständigen Finanzamt neu zu beantragen.

Ab dem Kalenderjahr 2012 ist eine mehrjährige Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre im Lohnsteuerabzugsverfahren möglich. Hierfür ist die Eintragung unter Vorlage der Schul-, Ausbildungs- oder Studiumsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen. Diese Eintragung gilt dann auch für das elektronische Verfahren im Jahr 2013 weiter und braucht dann nicht nochmals neu beantragt werden. Dies gilt auch für die Eintragung der Steuerklasse II. Neuanträge sind mit dem Vordruck „Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)“ oder wahlweise mit dem Vordruck „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu stellen.

Gleichzeitig hat die OFD Karlsruhe in der letzten Woche für die Arbeitgeber eine gesonderte Information herausgegeben. In dieser sind die Übergangsregelungen für das Jahr 2012 noch einmal zusammengefasst.

Quelle: DIHK

Stand Dezember 2011

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