IHK Hochrhein-Bodensee
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STEUER- UND FINANZPOLITIK
Besteuerung der Auslandsbeteiligungen war zeitweise europarechtswidrig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Besteuerung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen in der bis 2003 geltenden Fassung gegen Europarecht verstoßen hat. Auch wenn die gesetzliche Regelung mittlerweile geändet ist, ist das Urteil für noch offene Fälle der Vergangenheit und in der Begründung interessant. Zum Hintergrund:
Beteiligt sich eine Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, dann bleiben seit dem körperschaftsteuerlichen Systemwechsel, im Grundsatz also vom Jahre 2002 an, sowohl die laufenden Dividenden als auch Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung steuerfrei nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Lediglich fünf Prozent dieser Gewinne werden vom Gesetz pauschal als nichtabziehbarer Beteiligungsaufwand behandelt und sind damit im Ergebnis steuerpflichtig. Diese Einschränkung war allerdings verschiedenen gesetzlichen Änderungen unterworfen und galt bis 2003 nur für Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, ansonsten nicht.
Der I. Senat des BFH hat durch Urteil vom 9. August 2006 (Aktenzeichen: I R 95/05) entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Beteiligungen nicht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten steht: Er erkennt darin sowohl einen Verstoß gegen die Niederlassungs- als auch die Kapitalverkehrsfreiheit. Abweichend von der Niederlassungsfreiheit erstrecke sich die Kapitalverkehrsfreiheit prinzipiell auch auf Beziehungen zu solchen Staaten, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Im konkreten Fall betrifft dies die Direktbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Südafrika.
Zugleich hat der BFH entschieden, dass dies alles auch dann gilt, wenn die Beteiligung über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft gehalten wird. Er widerspricht damit der Finanzverwaltung, die für die Gewerbesteuer in der Vergangenheit - bis zum Erhebungszeitraum 2003 - eine andere Auffassung vertritt.
Nach gegenwärtiger Rechtslage kommt beiden Streitfragen allerdings keine unmittelbare Bedeutung mehr zu: Dass § 8b KStG auch bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft nicht nur für die Körperschaftsteuer, sondern ebenso für die Gewerbesteuer gilt, steht jetzt ausdrücklich im Gesetz. Und die "Schachtelstrafe" von fünf Prozent bezieht sich zwischenzeitlich sowohl auf Inlands- als auch auf Auslandsbeteiligungen.

