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STEUER- UND FINANZPOLITIK

Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Mit Schreiben vom 2. März 2011 hat das Bundesfinanzministerium einen Erlass zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach dem Jahressteuergesetz 2010 herausgegeben. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen danach nur als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im letzteren Fall dürfen die Aufwendungen nur bis zu einer Höhe von 1.250 Euro abgezogen werden, ansonsten ist der Abzug in voller Höhe möglich. Das Bundesfinanzministerium hat in dem Erlass unter anderem folgende Punkte erörtert:

  • Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
  • betroffene Aufwendungen
  • Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
  • kein anderer Arbeitsplatz
  • Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
  • Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige
  • nicht ganzjährige Nutzung.

Hervorzuheben ist, dass im Schreiben zahlreiche Beispiele unter den einzelnen Erörterungspunkten aufgeführt sind. Die Grundsätze sind bereits rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden und ersetzen entsprechende BMF-Schreiben aus den Jahren 2004 und 2007. Sie finden den Erlass in der Servicespalte rechts neben diesem Text.

Stand: März 2011

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DOKUMENT-NR. 9499

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