Externe Links
-
Vordruck und Anleitung Formular EÜR (Link: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/241.html?__nnn=true)
Sie befinden sich hier: Home > Recht und Fair Play > Steuer- und Finanzpolitik > Lohn- und Einkommensteuer > Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist eine vereinfachte Art, den laufenden Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln. Mit Hilfe einer Übersicht, in der Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander aufgezeichnet werden, wird ein Überblick über die Einnahmen- und Ausgabensituation hergestellt. Aus der Addition des Zahlenmaterials zum Jahresende resultiert die Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Die Einnahmenüberschussrechnung muss grundsätzlich auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck – Anlage EÜR - erstellt werden, das bestimmt § 60 Abs. 4 Einkommensteuerdurchführungsverordnung. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, deren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird, ist für jeden Betrieb ein eigener Vordruck auszufüllen. Der Vordruck ist jedoch nur dann Pflicht, wenn die Betriebseinnahmen für das Unternehmen mehr als 17.500 Euro im Jahr betragen. Liegen die Betriebseinnahmen darunter, ist eine formlose Gewinnermittlung mit Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ausreichend. Die Steuererklärung kann dann ohne Anlage EÜR elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Die formlose Gewinnermittlung muss auf dem Postweg eingereicht werden. Die Anlage EÜR kann aber freiwillig verwendet werden.
Die aktuelle Version der amtlichen Software zur Erstellung der elektronischen Steuererklärung (ELSTER) wird von den Finanzverwaltungen zur Verfügung gestellt. Mit der Version 11.4 kann neben der Einkommensteuererklärung nun auch die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Seit diesem Jahr ist die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung verpflichtend. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
Die Software steht unter http://www.elsterformular.de als kostenloser Download bereit.
Gemeinsame Firmendatenbank FIT der baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern – Recherche kostenlos externer Link
Gemeinsame Standortdatenbank der baden-württembergischen IHKs, Standortangebote der Gemeinden – Recherche kostenlos externer Link
Grenzüberschreitende Firmendatenbank für das deutsch-schweizerische Hochrheingebiet mit Volltextsuche für Produkte und Dienstleistungen – Recherche kostenlos
externer Link
© Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
© Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee
Schützenstr. 8, 78462 Konstanz | E.-Fr.-Gottschalk-Weg 1, 79650 Schopfheim
Tel. 07531 2860-100 | Tel. 07622 3907-200
E-Mail: info@konstanz.ihk.de | Internet: http://www.konstanz.ihk.de
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.