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Illustration

STEUER- UND FINANZPOLITIK

Steuertermine 2012

a) Einkommen-, Kirchensteuer

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.

b) Körperschaftsteuer

Auch Vorauszahlungen auf die Körperschaftssteuer sind (z. B von einer GmbH) vierteljährlich am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. zu leisten

c) Gewerbesteuer

Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer sind ebenfalls vierteljährlich zu entrichten. Hier gelten jedoch andere Zahlungstermine (15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.).

d) Grundsteuer

Bei der Grundsteuer gelten grundsätzlich dieselben vierteljährlichen Zahlungstermine wie bei der Gewerbesteuer. Jedoch kann die Gemeinde verlangen, dass die Beträge bis einschließlich 15 Euro auf einmal am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 Euro je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. zu zahlen sind.

e) Umsatzsteuer

Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Diese Voranmeldungen sind jeweils für einen bestimmten sog. Voranmeldungszeitraum abzugeben, und zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats. Bis dahin ist die Umsatzsteuer auch zu bezahlen. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres nicht mehr als 7.500 Euro betrug. Dann sind die Voranmeldungen grundsätzlich bis zum 10.1., 10.4., 10.7. und 10.10. abzugeben. Bis zu diesen Terminen ist die Umsatzsteuer regelmäßig auch zu begleichen.

Betrug die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, dann sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für jeden Monat abzugeben, und zwar immer am 10. eines Monats für den vorangegangenen Monat. Bis dahin ist die Umsatzsteuer auch zu zahlen.

Unabhängig von diesen Eurogrenzen ist bei Unternehmen, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und in dem Folgejahr die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abzugeben.

Die Fristen zur Abgabe der Voranmeldungen können auf Antrag des Unternehmers um einen Monat verlängert werden (sog. Dauerfristverlängerung). Dementsprechend verlängert sich die Zahlungsfrist. Bei Unternehmern, die zur monatlichen Voranmeldung verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.

f) Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer

Jeder Arbeitgeber muss für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum eine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, und zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats. Bis zu diesen Terminen ist die Lohnsteuer auch an das Finanzamt abzuführen.

Anmeldungszeitraum ist jeder Kalendermonat, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 3.000 Euro betragen hat. Hat die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 3.000 Euro, aber mehr als 800 Euro betragen, ist das Kalendervierteljahr der Anmeldungszeitraum. Die Lohnsteuer-Anmeldungen sind dann bis zum 10.1., 10.4., 10.7. und 10.10. abzugeben. Hat die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 800 Euro betragen, ist das Kalenderjahr der Anmeldungszeitraum. Abgabetermin ist dann der 10.1.

Hinweis:

Bei der Lohnsteuer gibt es nicht die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung.

g) Abzugsbeträge bei Empfang von Bauleistungen

Bei Gegenleistungen für den Empfang einer Bauleistung ist eine Abzugssteuer vom Leistungsempfänger einzubehalten und abzuführen. Dies gilt insbesondere nur dann nicht, wenn der Leistungsempfänger die Bauleistung für den außerunternehmerischen Bereich bezieht, eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten sind.

Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem er die Gegenleistung erbracht hat, eine Steueranmeldung bei dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt abzugeben.

Hinweis:
Wie bei der Lohnsteuer gibt es auch insoweit keine Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung.

2. Termin am Wochenende oder Feiertag

Fällt einer der genannten Abgabe- oder Zahlungstermine auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, dann verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag.

3. Schonfristen

Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wurde die Schonfrist ab 1.1.2004 abgeschafft. Die für alle Steuern geltende Zahlungsschonfrist in § 240 Abs. 3 S. 1 Abgabenordnung bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts wurde von fünf auf drei Tage verkürzt. Innerhalb der Schonfrist wird von der Erhebung eines Säumniszuschlages grundsätzlich abgesehen. Das gilt jedoch nicht bei Bar- oder Scheckzahlung. D.h., eine Bar- oder Scheckzahlung muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen. Die Finanzämter setzen aber ausnahmsweise dann keinen Säumniszuschlag fest, wenn ein Scheck der Anmeldung beigefügt wird oder wenn die Steuer innerhalb von fünf Tagen nach Abgabe der Anmeldung durch Überweisung dem Finanzamt gutgeschrieben wird.

Wichtig:

Eine Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber noch innerhalb der Zahlungs-Schonfrist ist keine fristgemäße Zahlung. Sie ist pflichtwidrig, bleibt aber sanktionslos. Wenn jedoch die Zahlungs-Schonfrist einmal versehentlich überschritten wird, z.B. durch einen Fehler der Bank, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest, ohne dass ein Erlass in Betracht kommt. Denn wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler und gilt nicht als erlasswürdig.

Wichtige Steuertermine 2010 in Baden-Württemberg (in Klammern der letzte Tag der Schonfrist)

Monat

Termin

Steuer

monatlich

vierteljährlich

Januar10.1. (13.1.)Lohn- und Kirchensteuer12/2010IV/2010
Jahr 2010
Umsatzsteuer12/2010IV/2010
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung11/20010
Februar10.2. (14.2.)Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug1/2011
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung12/2010IV/2010
1/11 Sonderzahlung für Dauerfristverlängerung
15.2. (18.2.)Gewerbesteuer, GrundsteuerI/2011
März10.3. (14.3.)Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug2/2011
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung1/2011
Einkommensteuer, KörperschaftsteuerI/2011
April11.4. (14.4.)Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug3/2011I/2011
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung2/2011
Mai10.5. (13.5.)Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug4/2011
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung3/2011I/2011
16.5. (19.5.)Gewerbesteuer, GrundsteuerII/2011
Juni10.6. (13.6.)Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug5/2011
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung4/2011
Einkommensteuer, KörperschaftsteuerII/2011
Juli11.7. (14.7.)Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug6/2011II/2011
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung5/2010
August10.8. (15.8.)Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug7/2011
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung6/2011II/2011
15.8. (18.8.)Gewerbesteuer, GrundsteuerIII/2011
September12.9. (15.9.)Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug8/2011
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung7/2011
Einkommensteuer, KörperschaftsteuerIII/2011
Oktober10.10. (13.10.)Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug9/2011III/2011
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung8/2011
November10.11. (14.11.)Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug10/2011
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung9/2011III/2011
15.11. (18.11.)Gewerbesteuer, GrundsteuerIV/2010
Dezember12.12. (15.12.)Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug11/2011
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung10/2011
Einkommensteuer, KörperschaftsteuerIV/2011

Durch regionale Feiertage können sich Abweichungen ergeben.

Stand: Januar 2011

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