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RECHT UND FAIR PLAY

Treffen mit Gewerbeämtern

„Alles bestens, bitte öfter!“

„Das Treffen an sich ist sinnvoll“

„Ein jährliches Treffen ist wünschenswert.“

So oder so ähnlich lauteten die Kommentare der zuständigen Sachbearbeiter und –bearbeiterinnen der Gewerbeämter anlässlich eines Treffens, zu dem die IHK Hochrhein-Bodensee am 23. Mai 2011 eingeladen hatte. Zwar waren von insgesamt 92 geladenen Gewerbeämtern nur 28 Gemeinden mit insgesamt 30 Teilnehmern bei diesem Erfahrungsaustausch vertreten, trotzdem kann durchaus von einer sehr erfolgreichen Veranstaltung gesprochen werden.

Neben den Vorträgen zum Thema Existenzgründung, E-Government, Beitragserhebung durch die IHK und der Umgang der Kammer mit dem Datenschutz (Links zum Download der Präsentationen finden Sie in der rechten Spalte) zeigte die IHK, wie sie die Daten, die ihr von den Gewerbeämtern übermittelt werden, weiter verarbeitet. Dabei wurde deutlich, dass die elektronische Datenübermittlung zwischen den Behörden und der Kammer mittlerweile sehr wichtig geworden ist.

Die Hauptsache des Tages war aber der Erfahrungsaustausch zwischen „Praktikern und Praktikern“. Besprochen wurden Themen, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gewerbeämter im Vorfeld der Veranstaltung vorgeschlagen hatten. Aber auch den beteiligten Abteilungen der IHK brannte so manch ein Frage an die Gewerbeämter unter den Nägeln. Dabei kann festgehalten werden: Die meisten dieser Themen und Fragen konnten abschließend besprochen und beantwortet werden.

Wie Einzelunternehmer im Rechtsverkehr auftreten und somit auch ihr Gewerbe anzeigen müssen war beispielsweise eine der Fragen seitens der Gewerbeämter. Obwohl § 15b GewO aufgehoben wurde, bleibt weiterhin die Verpflichtung, den Vor- und Nachnamen aufzuführen, da dies inzwischen eine Selbstverständlichkeit sei, so die Gesetzesbegründung, und daher nicht mehr reglementiert werden müsse. Aber auch Einzelunternehmer dürfen sich einen Phantasienamen als Geschäftsbezeichnung zulegen. Klassisches Beispiel hierfür ist der Name eines Restaurants. Zwar kann diese Geschäftsbezeichnung auch in die Gewerbeanmeldung aufgenommen werden, entfaltet aber im Rechtsverkehr keine Wirkung.

Ebenfalls ausführlich wurde über die Scheinselbständigkeit gesprochen. Dabei wurde festgestellt, dass die Gewerbeämter rechtlich kaum Möglichkeiten haben, eine Gewerbeanmeldung abzulehnen, wenn sie eine Scheinselbständigkeit vermuten. Nur wenn echte Hinweise vorhanden sind, kann eine entsprechende Handhabe gegeben sein. Von Seiten der IHK wurde erklärt, nach welchen rechtlichen Kriterien eine Scheinselbständigkeit beurteilt wird.

Die in Deutschland angemeldeten Wanderlager, insbesondere so genannte „Kaffeefahrten“, die aus dem europäischen Ausland heraus organisiert werden, wurden ebenfalls angesprochen. Hier ging es darum, dass die im Ausland erfolgten Ankündigungen für die Wanderlager oft den Bestimmungen des § 56a GewO zuwiderhandeln. Die Frage war, ob die Gewerbeämter nach § 56a GewO das Wanderlager untersagen können, obwohl die Werbung hierfür gerade nicht auf deutschem Boden erfolgte.

Bei weiteren zum Teil sehr ausführlich diskutierten Themen ging es um rückwirkende Gewerbeab- bzw. –anmeldungen, um die Annahme von Gewerbeanzeigen im Bereich der erlaubnisbedürftigen Tätigkeiten oder um die Stellungnahmen der Kammer zu Anfragen hinsichtlich Gewerbeuntersagungen durch die Gewerbeämter.

Die IHK Hochrhein-Bodensee bedankt sich bei allen Teilnehmern und wird ihr Bestes tun, damit der Wunsch nach einem jährlichen Treffen in Zukunft erfüllt werden kann.

DOKUMENT-NR. 87010

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