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RECHT UND FAIR PLAY

Neuregelungen im Handwerksrecht 2004

Mit der Novelle zur Handwerksordnung (HwO) wurde die selbstständige Ausübung eines Gewerbes im Handwerk neu geregelt. Für 53 Handwerksberufe, deren selbstständige Ausübung bisher regelmäßig die Meisterprüfung erforderte, wurde diese Zugangsvoraussetzung abgeschafft, sie sind jetzt zulassungsfrei zu betreiben. 41 Handwerksberufe bleiben zulassungspflichtig. Welche Teiltätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks als einfache (nicht wesentliche) Tätigkeiten zu qualifizieren sind, wurde durch das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmen jetzt in § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO definiert. Diese können ebenfalls ohne Nachweis der Meisterqualifikation selbstständig ausgeübt werden.

Im Folgenden informieren wir über die Neuregelungen. Die bisherigen Merkblätter und sonstigen Veröffentlichungen werden wir sukzessive an den Gesetzesstand 2004 anpassen.

Sofern in vor 2004 erfolgten Veröffentlichungen der Hinweis "meisterpflichtiges Vollhandwerk" gegeben wird, ist dieser Hinweis mit Hilfe der nachfolgenden Ausführungen zu überprüfen.

Zu unterscheiden sind seit Jahresbeginn 2004 folgende Fallkonstellationen:

  1. Kleinunternehmen ("Minderhandwerker"), § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO - (IHK-zugehörig oder Handwerkskammer (HwK)-zugehörig)
  2. zulassungsfreie Gewerbe § 18 HwO
    - zulassungsfreie Handwerke (Anlage B 1 HwO) (HwK-zugehörig)
    - handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B 2 HwO) (HwK-zugehörig)
  3. zulassungspflichtige Handwerke, § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO (Anlage A HwO) (HwK-zugehörig)

1. Kleinunternehmen ("Minderhandwerker")§ 1 Abs. 2 Satz 2 HwO
Das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmen definiert die einfachen, für ein zulassungspflichtiges Handwerk nicht wesentlichen Teiltätigkeiten. Es orientiert sich dabei an der herrschenden Rechtsprechung -insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts- der letzten Jahre. Danach können einfache Tätigkeiten aus Berufsbildern von zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) ohne Qualifikation - also ohne Meisterbrief und auch Berufsausbildung - im Rahmen der Gewerbefreiheit generell selbstständig ausgeübt werden. Erforderlich ist lediglich eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde.

Einfache bzw. keine wesentlichen Tätigkeiten sind in Bezug auf zulassungspflichtige Handwerke nach Anlage A der Handwerksordnung (HwO) solche, die

  • aus der Position des Ungelernten in bis zu drei Monaten erlernt werden können,
  • zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber aus der Gesamtsicht des zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind oder
  • nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.

Die Ausübung mehrerer einfacher Tätigkeiten zusammen ist solange zulässig, wie sie nicht insgesamt als wesentlich bezeichnet werden müssen.

Abgrenzung von einfachen Tätigkeiten und wesentlichen (Kern-)Tätigkeiten bei zulassungspflichtigen Handwerken

  • Wer gemäß o. g. Ziffer 1 einfache, in bis zu drei Monaten erlernbare Tätigkeiten aus zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) ausüben will, kann dies ohne Weiteres tun. Ob entsprechend einfache Tätigkeiten vorliegen, sollte im Zweifelsfall mit den zuständigen Kammern (IHK und HwK) abgeklärt werden.
  • Wer weitergehende Tätigkeiten aus zulassungspflichtigen Handwerken ausüben will, kann gemäß o.g. Ziffer 2 bei der IHK oder HwK prüfen lassen, ob es sich trotz längerer Anlernzeit um Tätigkeiten handelt, die für das Gesamtbild des betreffenden Handwerks nebensächlich sind. Muss diese Frage verneint werden, ist die Ausübung der dann wesentlichen Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Betriebsleiter mit Meisterqualifikation nicht möglich.
  • Gemäß o. g. Ziffer 3 handelt es sich auch dann nicht um wesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie nicht aus einem solchen entstanden sind. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die zwar in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk auch ausgeübt werden (z. B. der Trockenbau vom Stukkateur oder Tischler), die aber im industriellen Bereich entstanden sind bzw. entwickelt wurden.

Die Zugehörigkeit zu IHK oder HwK von solchen Kleinunternehmen richtet sich nach der beruflichen Vorbildung bzw. Tätigkeit der Personen, die sich selbstständig machen. Haben sie

  • die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt,
  • ist die von der Selbstständigkeit erfasste Tätigkeit Bestandteil dieser mit der Gesellenprüfung abgeschlossenen Erstausbildung in einem Handwerk und
  • macht die auf der Gesellenprüfung fußende Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ? aus, dann gehören sie der Handwerkskammer, ansonsten der IHK an. Analoges gilt für entsprechende ausbildungsvorbereitende Maßnahmen, die einer handwerklichen Gesellenprüfung entsprechen.

Diese Regelung über die unterschiedliche Kammerzugehörigkeit bei gleicher Tätigkeit im Rahmen eines Minderhandwerks gilt allerdings erst für Gewerbetreibende, die nach dem 30. 12. 2003 ihr Gewerbe angemeldet haben.

Da die Definition der einfachen Tätigkeiten nur die zulassungspflichtigen Handwerke (Anlage A) betrifft, ist davon auszugehen, dass jede - also auch eine unwesentliche - Tätigkeit in einem zulassungsfreien Handwerk (Anlage B 1) bzw. auch in einem handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B 2) zur HwK-Zugehörigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden führt.

2. Zulassungsfreie Handwerke (Anlage B 1 HwO)
Insgesamt 53 ehemalige Vollhandwerke wurden per 1. Januar 2004 zulassungsfreie Handwerke. Sie können nun ohne den "Großen Befähigungsnachweis" (i. d. R. die Meisterprüfung) und auch ohne Ausbildung im Rahmen der Gewerbefreiheit selbstständig ausgeübt werden. Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt der Gemeinde. Die selbstständige Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks führt zur Pflichtmitgliedschaft bei der Handwerkskammer und zur Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke i. S. d. § 18 HwO. Die frühere Differenzierung in einfache bzw. minderhandwerkliche und vollhandwerkliche (wesentliche, essentielle) Tätigkeiten entfällt .Die Handwerkskammer bittet um vorherige Kontaktaufnahme.

Handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B 2 HwO)
Unverändert können 57 handwerksähnliche Gewerbe ohne Meisterqualifikation und auch ohne Ausbildung ausgeübt werden. Hier erfolgt eine Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe bei der Handwerkskammer. Daraus resultiert die Pflichtmitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Bei der Handwerkskammer sind Tätigkeitsbeschreibungen erhältlich. Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt der Gemeinde, die eine Durchschrift an die Handwerkskammer weiterleitet.

Freiwillige Meisterprüfung für zulassungsfreie Handwerke (B 1) und handwerksähnliche Berufe (B 2)
Wer ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe ausübt, kann bei der HwK freiwillig in allen zulassungsfreien Handwerken und einigen handwerksähnlichen Gewerben eine Meisterprüfung ablegen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige HwK.

3. Zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A HwO)
Insgesamt 41 der ehemals 94 Vollhandwerke sind nunmehr zulassungspflichtige Handwerke, die generell wie bisher auch nur mit Meisterprüfung ausgeübt werden dürfen.

Gegenüber den bisherigen Bestimmungen des Handwerksrechts hat sich für diese zulassungspflichtigen Handwerke folgendes geändert:

  • Für die handwerkliche Betriebsführung kann jetzt ein Meister als Betriebsleiter unabhängig von der Rechtsform des Betriebs (also auch von einem Einzelunternehmen, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach HGB) eingestellt werden. Das frühere Inhaberprinzip wurde damit abgeschafft.
  • Gesellen, die eine Ausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk haben, können sich nach sechs Jahren praktischer Tätigkeit in diesem Handwerk, davon vier Jahre in leitender Position, ohne Meisterprüfung selbstständig machen (Altgesellenregelung).
  • Für Ingenieure, andere Hochschulabsolventen, Techniker und Industriemeister wurde der Zugang zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks erleichtert.
  • Mischbetriebe: Für die Kammerzugehörigkeit von Mischbetrieben gelten die bisherigen Regelungen auf der Basis des IHK-Gesetzes (IHKG) und der Handwerksordnung (HwO).
  • Unerheblichkeitsgrenze beim Nebenbetrieb: Für die Unerheblichkeitsgrenze gilt nur noch die Zeitkomponente (Arbeitszeit eines in Vollzeit arbeitenden Einmannbetriebs), die Umsatzkomponente ist entfallen.
  • Hilfsbetriebe: Die Hilfsbetriebsregelungen wurden um Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten ergänzt.
  • Gewerbeuntersagungen und Schlichtungskommission: Gewerbeuntersagungen wegen unerlaubter Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks sind nur möglich, wenn IHK und HwK in einer gemeinsamen Erklärung zugestimmt haben. Bei Nichteinigung entscheidet eine Schlichtungskommission von DIHK und DHKT. Diese kann auch tätig werden bei Nichteinigung in Zugehörigkeitsfragen.

Stand November 2007

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