. .
Illustration

RECHT UND FAIR PLAY

Neue Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) ist am 17. März 2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Jahrgang 2110 Teil I Nr. 11 Seite 267 ff) verkündet worden. Sie tritt am 17. Mai 2010 in Kraft.

Allgemeines
Anwendungsbereich
Regelungsinhalte
1. Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
2. Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen
3. Erforderliche Preisangaben
4. Ordnungswidrigkeiten

Allgemeines:
Die DL-InfoV ist auf der Grundlage von § 6 c Gewerbeordnung erlassen worden und soll zu mehr Transparenz bei Dienstleistungen führen. Den Dienstleistungserbringern werden – soweit ihre Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen – besondere Informationspflichten auferlegt. Die Vorschriften treten zusätzlich zu bereits bestehenden Informationspflichten des Verbraucherschutzrechts.

Anwendungsbereich:
Die DL-InfoV gilt nur für Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen, d. h. ausgenommen sind:

anicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
b


Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;
cDienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
d
Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
eDienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
f

Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;
g
audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;
h
Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
iTätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
j


soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
kprivate Sicherheitsdienste;
lTätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.

Die Vorschriften finden auch Anwendung auf in Deutschland niedergelassene Dienstleistungserbringer, wenn sie ihre Dienstleistung in einem andern EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat erbringen. Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer unterfallen den im Niederlassungsstaat geltenden Informationspflichten.

Regelungsinhalte:
Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen (§ 2), und Informationen, die auf Anfrage gegeben werden müssen (§ 3).

1. Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
Ein Dienstleistungserbringer muss einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder – sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird – vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

  • Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen Firma mit Rechtsform,
  • Anschrift der Niederlassung, sofern keine Niederlassung besteht eine ladungsfähige Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse oder Faxnummer,
  • bei Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister: Angabe von Registergericht und Registernummer,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden,
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Name und Anschrift der zuständigen Behörde,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer, falls vorhanden,
  • bei reglementierten Berufen im Sinne der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen: Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde sowie ggf. die zuständige Kammer, den Berufsverband oder ähnliche Einrichtungen,
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder andere Vertragsklauseln über das zugrunde liegende Recht und den Gerichtsstand, falls solche verwendet werden,
  • Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, soweit solche gegebenenfalls bestehen,
  • die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  • Angaben über eine Berufshaftpflichtversicherung (insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich), falls eine solche besteht.

Art und Weise der Informationsübermittlung:
Der Dienstleister hat vier Möglichkeiten, dem Dienstleistungsempfänger die oben genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Er kann sie wahlweise

  • dem Dienstleistungsempfänger von sich aus direkt mitteilen,
  • am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind (wie etwa ein Aushang, AGB-Veröffentlichung),
  • über eine von ihm angegebene elektronische Adresse (Internetseite, Download) leicht zugänglich machen,
  • in ausführliche Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen und dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen.

2. Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

  • Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form folgende Informationen zur Verfügung stellen:
  • die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen, wenn er die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbringt,
  • über gemeinsam ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und Partnerschaften sowie über von ihm ergriffene Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten,
  • über für ihn geltende Verhaltenkodizes (nebst Internetadresse und zur Verfügung stehenden Sprachen),
  • über spezifische außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, falls er einem Verhaltenskodex unterliegt oder einer Vereinigung wie z. B. einem Berufsverband angehört.

Die unter den letzten drei Punkten aufgeführten Informationen müssen darüber hinaus – obgleich nur auf Anfrage mitzuteilen – in allen ausführlichen Informationen des Dienstleistungserbringers über die angebotenen Dienstleistung enthalten sein, falls er solche Unterlagen dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellt.

3. Erforderliche Preisangaben
Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger, der selbst Unternehmer ist, vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zu Verfügung stellen:

  • bei einem im vorhinein festgelegten Preis diesen festgelegten Preis,
  • bei nicht im Vorhinein festgelegten Preisen auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder wenn kein genauer Preis angegeben kann entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung oder einen Kostenvoranschlag.

Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher im Sinne der Preisangabenverordnung sind. Für diese regelt bereits die Preisangabenverordnung abschließend geltende Informationspflichten über Preisangaben.

4. Ordnungswidrigkeiten
Ein Verstoß gegen oben aufgeführte Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 146 Gewerbeordnung dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Stand April 2010

Sie haben noch Fragen? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieser Service nur Mitgliedsunternehmen der IHK Hochrhein-Bodensee und solchen Personen, die die Gründung eines Unternehmens in dieser Region planen, zur Verfügung steht.

DOKUMENT-NR. 15823

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 07531 2860-152
  • Fax: 07531 2860-170

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • Telefon: +49 7531 2860-156
  • Fax: +49 7531 2860-170

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • IHK SERVICE

  • VERSICHERUNGSVERMITTLER

  • WJ HEGAU-WESTL. BODENSEE