Externe Links
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Internetportal Eidgenössische Zollverwaltung (Link: http://www.ezv.admin.ch/index.html?lang=de)
Grundsätzlich sind alle Waren anlässlich der Einfuhr zur Zollbehandlung anzumelden und nach ihrer Art und Beschaffenheit zu verzollen bzw. zu versteuern.
Handelswaren, d.h. andere als Privatwaren für den persönlichen Gebrauch oder zu Geschenkzwecken, sind nach dem Selbstveranlagungsprinzip schriftlich anzumelden. Dazu ist das Ausfüllen einer Zollanmeldung (für Selbstverzoller in der Regel das sog. Einheitsdokument Form. 11.010) notwendig. Zu diesem Zweck kann sich der Warenführer auch an eine Verzollungsfirma mit Berufsdeklaranten wenden, welche im Auftrag und gegen Entgelt für die Zollabwicklung besorgt sind (Vorteile: allenfalls Zeiteinsparung, Belastung der Einfuhrabgaben ev. über Zoll-Konto des Spediteurs, allf. Betreuung auch bei den ausländischen Exportzollformalitäten).
Notwendige Belege
Zusammen mit der ausgefüllten Einfuhrzollanmeldung sind der Einfuhrzollstelle vorzulegen:
Ausfüllen der Einfuhrzollameldung Form. 11.010
Im Einheitsdokument sind alle Felder mittels Kugelschreiber oder Schreibmaschine auszufüllen, die keine Sperrung (XXXXXXXXX) aufweisen. Eine Anleitung zum Ausfüllen der Zollanmeldung ist auf der Formular-Rückseite zu finden. In Bezug auf die Warennummer (= 8-stellige Tarifnummer gemäß schweiz. Zolltarif unter www.tares.ch zu finden) bieten auch die Zollämter unverbindliche Hilfestellung zum Auffinden der zutreffenden Tarifnummern (internationale 6-stellige Nummer kann evtl. auch vom ausländischen Ausfuhrzollbeleg übernommen werden).
Zollschuld / Einfuhrabgaben
Massgebend für die Erhebung des Einfuhrzolls ist prinzipiell das Bruttogewicht der Sendung (Ware inkl. Verpackung; je nach Tarifnummer unterschiedliche Zollansätze in Fr. je 100 kg brutto). Nebst dem Einfuhrzoll wird von der Eidg. Zollverwaltung die Mehrwertsteuer auf der Einfuhr erhoben, die sich nach dem Warenwert franko erstem Bestimmungsort berechnet (inkl. Frachtkosten und allfälligen Zollabgaben; normaler Steuersatz 8 %). Je nach Warenart können noch andere Einfuhrabgaben geschuldet sein (Lenkungsabgaben, Alkohol-/Biersteuer, Automobilsteuer usw.). Erfolgt keine Belastung der Einfuhrabgaben auf einem Zollkonto (s. oben), sind die Abgaben vor Abfuhr der Ware in bar zu entrichten.
Veranlagungszeiten
Die Zollveranlagung ist an die Öffnungszeiten der für die Verzollung von Handelswaren zuständigen Zollstellen gebunden (in der Regel von Montag bis Freitag, 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr – genaue Zeiten siehe unter www.ezv.admin.ch). Bestimmte Sonderfälle (vorübergehende Einfuhr, Umzugsgut, Rückwaren usw.) sind speziell geregelt. Die Zollstellen, die Zollkreisdirektionen oder die Eidg. Oberzolldirektion in Bern erteilen diesbezüglich weitere Auskünfte.
Bevor Sie mit den schweiz. Einfuhrformalitäten beginnen vergessen Sie nicht, sich bei den dafür zuständigen Stellen über die Exportformalitäten des Ausfuhrlandes zu erkundigen!
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