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LÄNDERSCHWERPUNKT SCHWEIZ

Erleichterungen für den Grenzverkehr

In einem deutsch-schweizerischen Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr aus dem Jahr 1958 wurden für den Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Grenzzonen (10 km ab der Zollgrenze) verschiedene Erleichterungen vereinbart, die noch gelten. So sind beispielsweise Waren, die zur Veredelung oder Reparatur in die benachbarte Grenzzone gebracht wurden, bei der Rückkehr von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Waren zu vorübergehenden Gebrauch unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftzone von allen Abgaben befreit. Die Grenzollstellen haben für diesen grenznahen deutsch-schweizerischen Warenverkehr ein eigenes Formular, den "Abfertigungsschein". Das Abkommen mit der Liste der grenznahen Gemeinden finden Sie hier veröffentlicht.

DOKUMENT-NR. 5925

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