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Mitteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung (Link: http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/12064)
Schweizer Kunden können an zirka 100 Grenzübergängen der Schweiz an ”Anmeldeboxen” Waren schriftlich beim Zoll anmelden, wenn kein Grenzwachtpersonal vor Ort ist. Die Rechnung für die Einfuhrabgaben wird den Reisenden später per Post zugestellt. Die Reisenden werden mit Hinweistafeln an den Grenzübergängen auf die Anmeldeboxen aufmerksam gemacht.
Die Eidgenössische Zollverwaltung erinnert daran, dass mit den so genannten Anmeldeboxen den in die Schweiz Reisenden eine Zollanmeldung nur für Waren gestattet ist, wenn keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Verbote bestehen und die Waren weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind. (Neben Reisegut und Proviant sind - mit Ausnahme von Tabak, Alkohol und landwirtschaftlichen Erzeugnissen - andere Privatwaren bis zu einem Gesamtwert von 300,- CHF abgabenfrei. Übersteigt der Gesamtwert der Waren die 300 Franken, so ist die gesamte eingeführte Menge zollpflichtig. Die Wertfreigrenzen für mehrere Personen dürfen nicht zusammengerechnet werden.) Sonst muss die Einreise über einen Grenzübergang mit Grenzwachtpersonal erfolgen. An weniger stark frequentierten Orten gibt es aufgrund des Personalabbaus viele Grenzübergänge, die nur noch zeitweise oder gar nicht mehr besetzt sind. Damit dort Waren trotzdem angemeldet und damit Umwege für die Reisenden vermieden werden, installiert der Zoll die Anmeldeboxen. In der Anmeldebox liegt das Formular „Zollanmeldung im Reiseverkehr" bereit. Darin sind alle mitgeführten Waren anzugeben. Freimengen und die Wertfreigrenze werden vom Zoll in seiner Abrechnung abgezogen. Nachdem das Formular unterschrieben worden ist, wird das Original von den Kopien getrennt, gefalzt und zusammen mit den Quittungen in die Anmeldebox eingeworfen. Die beiden Kopien behält der Reisende, denn sie dienen als Nachweis für die Zollanmeldung bei einer allfälligen Kontrolle im Landesinnern durch das Grenzwachtpersonal, wobei eine der Kopien eingezogen würde. Die zu entrichtenden Einfuhrabgaben werden den Reisenden später per Post mit einem Einzahlungsschein in Rechnung gestellt.
Merkblatt ”Schriftliche Selbstanmeldung im Reiseverkehr”
Die Eidgenössische Zollverwaltung hat ein zweiseitiges Faltblatt ”Schriftliche Selbstanmeldung im Reiseverkehr” veröffentlicht, in dem das Verfahren erläutert wird. Ausdrücklich wird darin auf die Kontrollen im Landesinnern hingewiesen, bei denen eine ”vergessene” schriftliche Zollanmeldung mündlich nicht mehr nachgeholt werden kann. Reisende machen sich also strafbar, wenn sie unzulässige oder abgabepflichtige Waren nicht oder falsch anmelden. Die Eidgenössische Zollverwaltung hat noch weitere Faltblätter für Reisende herausgegeben: ”Rasch durch den Schweizer Zoll” und ”Einfuhr von Nahrungsmitteln und alkoholischen Getränken durch Private”.
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