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Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
(PDF, 10 KB) (Dokument-Nr.: 14911)
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Der ganz überwiegende Teil der Dienstleistungsbranche und der Handel können von den Leistungen des Einheitlichen Ansprechpartners profitieren. Die EG-Dienstleistungsrichtlinie und der deutsche Gesetzgeber haben aber nicht alle Branchen für die Hilfe des Einheitlichen Ansprechpartners geöffnet. So sind beispielsweise Industrie, Urproduktion, aber auch das Gesundheitswesen und das Transportgewerbe weitgehend vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Außerdem darf der Einheitliche Ansprechpartner keine Verfahren im Bereich der Steuern und des Arbeits- und Sozialrechts betreuen. Die Abgrenzungen sind manchmal schwierig. Näheres finden Sie hier .
Außerdem können die Kammern nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit tätig werden. So ist die IHK beispielsweise nicht zuständig für Handwerksbetriebe, Steuerberater, Rechtsanwälte. Einen Überblick über die Einheitlichen Ansprechpartner finden Sie hier . Dagegen ist die IHK als Einheitlicher Ansprechpartner auch für Angehörige freier Berufe zuständig, soweit diese nicht einer anderen Kammer zuzuordnen sind.
IHK-Mitglieder, die zu den Ausnahmebereichen gehören, sprechen uns bitte auf unser Dienstleistungsangebot an. Für sie halten wir selbstverständlich eine Vielzahl von Informationen bereit.
Wenn Sie unsere Dienste als Einheitlicher Ansprechpartner in Anspruch nehmen wollen, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie das in der Servicespalte links hinterlegte Beauftragungsformular an uns schicken würden – nach Ihrer Wahl per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für ein persönliches Gespräch gerne zur Verfügung.
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