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Nächtliches Alkoholverkaufsverbot

In Baden-Württemberg gilt das Alkoholverkaufsverbot in der Zeit von 22 bis 5 Uhr in Kraft. Das Verbot betrifft alle Verkaufsstellen, wie beispielsweise Tankstellen und Supermärkte. Ausgenommen von der Regelung sind Hofläden, Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und landwirtschaftlichen Betrieben und Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals.

Ausnahmeregelungen können nur Gemeinden beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium für besondere Anlässe wie beispielsweise Feste, Messen oder Märkte oder Veranstaltungen wie lange Einkaufsnächte beantragen. Unternehmen selbst können keinen Ausnahmeantrag vom Alkoholverkaufsverbot stellen.

Der Gesetzgeber hatte sich vor dem Hintergrund der Zunahme von Straftaten unter Alkoholeinfluss vor allem durch jugendliche Konsumenten während der Nachtzeit dazu entschlossen, den Alkoholverkauf in den Nachtstunden generell zu verbieten.

Bei Verstößen gegen das nächtliche Alkoholverkaufsverbot kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

DOKUMENT-NR. 15489

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